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UrhG § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

UrhG § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

[ Auszug: (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie     einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veran ... ]